Die betroffene Sozialleistungsempfängerin war als geringfügig Beschäftigte in mehreren Privathaushalten als Haushaltshilfe angestellt. Nachdem sie ihren Arbeitsstellen mehrfach ferngeblieben war verlor sie zwei der Stellen. Gegenüber dem Jobcenter gab sie an, dass sie infolge ihrer Gelenkerkrankung und ihres Alkoholproblems nur unregelmäßig arbeiten könnte. Trotzdem kürzte das Jobcenter ihre Bezüge um 30 %.
Zu Unrecht, wie das Gericht befand und begründend darauf hinwies, dass eine zur Leistungskürzung berechtigende Pflichtverletzung nur vorliegt, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes absichtlich herbeigeführt worden ist. Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Verlust der Arbeitsstellen infolge der gesundheitlichen Problem billigend in Kauf genommen wurde. Dies ist aber nicht mit dem beabsichtigten Verlust gleichzusetzen, weshalb die Kürzung nicht erfolgen durfte.