Zur Leistungskürzung bei Verlust des Minijobs

Eine Leistungskürzung aufgrund des Verlust eines Minijobs ist nur gerechtfertigt, wenn die Leistungsbezieherin ihre Kündigung absichtlich herbeigeführt hat.


Die betroffene Sozialleistungsempfängerin war als geringfügig Beschäftigte in mehreren Privathaushalten als Haushaltshilfe angestellt. Nachdem sie ihren Arbeitsstellen mehrfach ferngeblieben war verlor sie zwei der Stellen. Gegenüber dem Jobcenter gab sie an, dass sie infolge ihrer Gelenkerkrankung und ihres Alkoholproblems nur unregelmäßig arbeiten könnte. Trotzdem kürzte das Jobcenter ihre Bezüge um 30 %.

Zu Unrecht, wie das Gericht befand und begründend darauf hinwies, dass eine zur Leistungskürzung berechtigende Pflichtverletzung nur vorliegt, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes absichtlich herbeigeführt worden ist. Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Verlust der Arbeitsstellen infolge der gesundheitlichen Problem billigend in Kauf genommen wurde. Dies ist aber nicht mit dem beabsichtigten Verlust gleichzusetzen, weshalb die Kürzung nicht erfolgen durfte.
 
Sozialgericht Mainz, Urteil SG MZ S 15 AS 438 13 ER vom 02.07.2013
Normen: §§ 31, 31a SGB II
[bns]