KFZ-Beihilfe nur bei zwingender Notwendigkeit

Behinderte haben nur dann einen Anspruch auf eine KFZ-Beihilfe, wenn sie zwingend auf ein solches angewiesen sind und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt klagte eine Frau, deren rechter Arm seit ihrer Kindheit deutlich verkürzt und massiv in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt ist. Zur Begründung führte die Mutter eines kleinen Kindes an, dass sie sich nicht gleichzeitig in einem öffentlichen Verkehrsmittel festhalten und ihr Kind an der Hand haben könnte. Selbiges sei beim Einkauf der Fall, da sie nicht Kind und Einkäufe gleichzeitig tragen könnte. Auch sei ihr die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, da sie eine Weiterbildungsmaßnahme antreten würde und das Kind vorab in die Tagesstätte bringen müsste. Dementsprechend würde ein Anspruch auf einen PKW mit behinderungsgerechten Umbauten bestehen.

Das Gericht wies darauf hin, dass ein solcher Anspruch vorliegend unbegründet ist. Ein Anspruch auf ein KFZ besteht nur, wenn die Nutzung zwingend erforderlich ist. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Die angeführten Wegstrecken sind auch mit der Behinderung gut zu bewältigen. Auch ist nicht ersichtlich, warum die Betroffene aufgrund der Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel nutzen könnte. Denn in diesen würden Sitzplätze zur Verfügung stehen, weshalb sie sich nicht festhalten müsste. Dem Begehren war somit nicht zu folgen, zumal auch der Weg zu der angestrebten Weiterbildungsmaßnahme mit einem Umweg über die Tagesstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen ist.
 
Sozialgericht Mainz, Urteil SG MZ S 10 R 9 11 vom 31.01.2013
Normen: § 3 KFZhV
[bns]