Betroffene in dem zugrunde liegenden Sachverhalt war eine 12 Jahre alte Schülerin. Unter einer Schreib- und Leseschwäche leidend, wurde eine weitere Übernahme der Therapiekosten durch den Sozialleistungsträger mit der Begründung abgelehnt, dass eine dauerhafte Kostenübernahme vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht.
Wie die zuständige Richterin ausführte, handelt es sich beim Lesen und Schreiben um elementare Fähigkeiten eines jeden Schülers, deren Beherrschung existentielle Grundlage für den späteren beruflichen Werdegang ist. Sind die schulischen Förderungsmöglichkeiten ausgeschöpft, muss der Sozialleistungsträger die Kosten der Therapie tragen. In Ermangelung eines anders lautenden Gesetzes auch zeitlich unbegrenzt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn infolge der Lernschwäche eine soziale Isolation oder seelische Erkrankung droht. In einem solchen Fall ist das Jugendamt der richtige Ansprechpartner. Da selbiges aber vorliegend nicht drohte, muss der Sozialleistungsträger der klagenden Schülerin die Therapie weiterhin zahlen.
Weiter führte das Gericht aus, das eine Kostentragung ausgeschlossen ist, wenn ein Kind über seine eigentlichen geistigen Fähigkeiten hinaus gefördert werden soll. Da die betroffene Schülerin aber überdurchschnittlich intelligent ist, ist diese Möglichkeit einer Ablehnung dem Sozialleitungsträger ebenfalls verwehrt gewesen.