Das Darlehen als leistungsmindernde Einnahme

Wer als Sozialleistungsbezieher ein Darlehen erhält, ist dem Jobcenter den Beweis schuldig, dass es sich hierbei nicht um eine Schenkung oder Unterhaltsleistungen handelt.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Sozialgericht in Karlsruhe im Fall einer Leistungsempfängerin, der durch eine Bekannte fast 4000 Euro überlassen worden waren. Der Sozialleistungsträger wertete diese Zahlungen als leistungsmindernde Einnahmen und begehrte die Rückzahlung eines Teils der erhaltenen Sozialleistungen. Dem hielt die Frau entgegen, dass es sich bei dem Geld lediglich um ein Darlehen handeln würde.

Der Auffassung der Leistungsbehörde folgend, führte das Gericht aus, dass es sich bei den Zahlungen entweder um eine verdeckte Schenkung oder um Unterhaltszahlungen gehandelt hätte. Das es sich um eine Darlehen gehandelt hätte, sei nicht bewiesen. Zwar teilte die Bekannte mit, dass es sich um einen "Kredit" handeln würde, jedoch erfolgten keine Ausführungen über den der Zahlung zugrunde liegenden Sachverhalt, die Dauer der Geldüberlassung oder die Einzelheiten der Rückzahlung. Auch wurde bis dato nicht mit einer Rückzahlung begonnen und wahrscheinlich sei im Angesicht der finanziell prekären Situation der Leistungsbezieherin auch nicht mit einer solchen zu rechnen. Dementsprechend beruhte die Bewilligung der Sozialleistungen auf unrichtigen Angaben. Diese müssen somit in entsprechender Höhe zurückerstattet werden.
 
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil SG KA S 4 AS 4957 11 vom 21.02.2013
Normen: § 11 I SGB II, § 48 I SGB X
[bns]