Hierauf wies das Sozialgericht Karlsruhe hin und lehnte damit den Antrag eines Ehemannes ab, der die benannten Kosten übernommen wissen wollte.
Demnach erfasst die Übernahme der im Gesetz vorgesehenen "erforderlichen" Kosten nicht die Kosten einer "standesgemäßen" Beerdigung. Erfasst werden nur solche Aufwendungen, die unmittelbar für die Bestattung erforderlich sind, nicht aber Kosten im Zusammenhang mit dem Ableben. Zu letzteren Zählen etwa Kosten von Todesanzeigen, Feierlichkeiten wie dem "Leichenschmaus" und die Verwendung einer Schmuckurne anstelle einer einfachen Urne.