Nachteilsausgleich nur bei behinderungsbedingter Bindung an das Haus

Eine Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht ist nur bei einem hohen Grad der Behinderung möglich.


Neben einer Seh- und/oder Hörbehinderung sei weitere Voraussetzung für eine Befreiung, dass der Betroffene einen dauerhaften Grad der Behinderung von mindestens 80 aufweist. Darüber hinaus müsste eine Teilnahme des Behinderten an öffentlichen Veranstaltungen aufgrund dieser Behinderung praktisch unmöglich sein, er im Ergebnis folglich an Haus oder Wohnung gebunden sein. Nicht zu berücksichtigen seien nach Ansicht der Richter dabei, ob der behinderte Mensch z.B. nur durch die Benutzung eines Rollstuhls öffentliche Veranstaltungen aufsuchen könnte, oder ob die Veranstaltungen, an denen der schwerbehinderte Mensch noch teilnehmen könnte, seinen persönlichen Bedürfnissen, Vorlieben und Neigungen entsprächen. Unerheblich sei ferner ob am Wohnort des Betroffenen überhaupt öffentliche Veranstaltungen angeboten würden.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht bei der Klägerin als nicht erfüllt an und empfahl der unter anderem an einer Harn- und Stuhlinkontinenz leidenden Dame ihre Beeinträchtigung durch das Tragen von Windeln auszugleichen.
 
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil SG KA S 1 SB 5864 09 vom 23.08.2011
Normen: § 128 SGB IX
[bns]