In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wählte der Kläger für seine Fahrt zu einer mündlichen Verhandlung ein Taxi als geeignetes Transportmittel, ließ sich zum Gericht bringen, das Taxi während des Termins warten und sodann wieder zu seinem Wohnort fahren. Sein persönliches Erscheinen war zuvor vom Gericht angeordnet worden. Die Fahrtkosten in Höhe von € 150,- wollte er erstattet haben, erhielt von der Kostenbeamtin jedoch nur € 23,- zugesprochen. Seine hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Wie das Gericht ausführte, würde die nachweislich vorhandene Erkrankung des Klägers nicht zu solch besonderen Umständen führen, die eine Erstattung rechtfertigen könnten. Deshalb seien ihm nur die Kosten zu erstatten, die auch bei der fiktiven Nutzung des eigenen PKWs entstanden wären. Deshalb sei die Entscheidung der Kostenbeamtin korrekt gewesen. Auch hätte ihn seine Erkrankung nicht an einer Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert. Es wäre darüber hinaus seine Pflicht gewesen, den Anfall höherer Fahrtkosten vorab bei Gericht anzuzeigen. Eine Entschädigung des Klägers für durch den Termin bedingte Zeitversäumnis lehnte das Gericht ebenfalls ab, da dem Arbeitslosen erkennbar kein entschädigungsfähiger Nachteil entstanden sei