Ortsübliche Bestattungskosten maßgebend für Sozialleistungsanspruch

Bestattungskosten müssen durch den Sozialleistungsträger nur in einem Umfang übernommen werden, wie er lokal bei den Empfängern von mittleren und unteren Einkommen anfällt.


Neben den Kosten eines Wahl- anstelle eines Reihengrabes begehrte die Sozialleistungsempfängerin die Übernahme weiterer Kosten. So wollte sie etwa die Kosten der Orgelnutzung und für den "Leichenschmaus" durch den Sozialleistungsträger übernommen wissen.

Dem widersprechend führte das Gericht aus, dass Bestattungskosten nur in einem Maße übernommen werden welches dem ortsüblichen Durchschnitt bei mittleren und unteren Lohnempfängern entspricht. Dazu zählen nur die unmittelbaren Standardkosten für die Beerdigung in einem Reihengrab, nicht hingegen die Kosten eines Wahlgrabes. Denn die Kosten des Wahlgrabes sind aufgrund einer längeren Liegezeit höher und beinhalten zugleich das Recht zur Beisetzung einer weiteren Person. Dies kommt im Ergebnis aber einer "Vorfinanzierung" gleich und kann der Allgemeinheit nicht zugemutet werden. Bezüglich der weiteren Kosten für Orgelnutzung usw. erhielt die Klägerin bereits 400 Euro zuviel, weshalb über diese Forderung keine Entscheidung mehr notwendig war.
 
Sozialgericht Heilbronn, Urteil SG HN S 11 SO 1712 12 vom 09.07.2013
Normen: § 74 SGB XII
[bns]