Entgegen dieser Entscheidung des Sozialgerichts argumentierte eine Familie, welche mit dem Verkauf von selbst gezüchteten Hundewelpen rund 2400 Euro monatlich verdiente, diese Einnahmen würden für den Unterhalt der zeitweise rund 40 Hunde, zwei Pferde und einer Katze benötigt. Vor diesem Hintergrund könnten diese Einnahmen nicht als die Sozialleistungen minderndes Einkommen berücksichtigt werden.
Das Gericht hingegen befand, dass die Einnahmen primär für den Unterhalt der Familie genutzt werden müssen und dementsprechend auch bedarfsmindernd anzurechnen sind. Abzuziehen sind hierbei jedoch die Kosten der Welpenzucht. Nur wenn der Lebensbedarf nach dem Abzug dieser Kosten nicht durch die Zuchterlöse gedeckt wäre, bestünde ein Anspruch auf Hartz IV, was vorliegend aber nicht der Fall war.