In dem zugrunde liegenden Sachverhalt verweigerte ein Leistungsbezieher den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Spedition. Er hatte festgestellt, dass der Arbeitsvertrag eine pauschale Abgeltung der Überstunden enthielt, ohne das der Umfang der anfallenden Überstunden ersichtlich war. Daraufhin kürzte ihm das Jobcenter die Hartz IV-Bezüge um 30 Prozent. Zur Begründung führte die Behörde an, dass der Leistungsempfänger das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses mit seiner Weigerung vereitelt habe. Der gegen diese Kürzung gerichteten Klage durch den Leistungsempfänger gab das Gericht nun statt.
In seiner Begründung führte es aus, dass die Bedingungen des Arbeitsvertrages unverständlich und unzumutbar gewesen seien. So bemängelten die Richter neben dem Umstand, dass dem Leistungsempfänger die zu erbringende Leistung aus dem Vertrag nicht ersichtlich wurde auch die im Arbeitsvertrag aufgeführte Klausel zur Haftung des Arbeitgebers im Schadensfall, da diese ebenfalls unverständlich sei und darüber hinaus eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung des möglichen Arbeitnehmers darstellen würde. Aus diesen Gründen sah das Gericht die Weigerung des Leistungsempfängers zur Vertragsunterzeichnung als gerechtfertigt an und verpflichtete das Jobcenter zur Auszahlung der einbehaltenen Beträge.