Im entschiedenen Sachverhalt hatte sich der betroffenen Schüler, trotz bereits erfolgter Nachhilfe, im Fach Mathematik von einer Vier auf eine Fünf verschlechtert. Das entscheidende Gericht sah dadurch belegt, dass eine Förderung des Nachhilfeunterrichts nicht geeignet sei, die Lernziele zu verwirklichen und gab deshalb der ablehnenden Behörde recht.
Tenor dieser Entscheidung ist, dass die die Übernahme von Nachhilfekosten vom Einzelfall abhängig ist und es wesentlich auf die Eignung und Erforderlichkeit des Nachhilfeunterrichts ankommt.