In dem betroffenen Sachverhalt hatte eine Schülerin an einem von der Schule angebotenen Seminar zum Thema Mediation und Streitbeilegung teilgenommen und verlangte die Kosten in Höhe von 90 Euro von dem Sozialleistungsträger erstattet. Dieser lehnte den Antrag mit der Begründung ab, bei der Veranstaltung handele es sich nicht um eine Klassenfahrt, vielmehr um eine außerschulische Veranstaltung, deren Kosten nicht getragen werden müssten.
Zu Unrecht, wie die Richter am Sozialgericht Dortmund nun entschieden. Zwar sei der Begriff der Klassenfahrt gesetzlich nicht definiert, jedoch fallen hierunter nach den Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen auch Veranstaltungen zu einzelnen Unterrichtsbereichen. Dazu zählen etwa religiöse Fahrten oder Orchesterausflüge. Das angebotene Seminar sei ebenfalls in diesen Bereich einzuordnen, zumal auch die Schulleitung bestätigte, dass es sich um eine Fahrt im Sinne der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten handelt. Der Sozialleistungsträger war somit zur Kostenübernahme verpflichtet.