Steuerrückerstattung ist als Einkommen auf Hartz IV Bezüge anzurechnen

Erhält ein Leistungsempfänger eine Steuerrückerstattung vom Finanzamt, so darf diese als Einkommen mindernd auf seine Hartz IV Bezüge angerechnet werden.

Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei den ursprünglich abgeführten Steuern um eine zu hohe Einkommenssteuerzahlung an das Finanzamt aus der Zeit der Erwerbstätigkeit des Empfängers handelte. Der Argumentation der Klägerin, bei der Erstattung handele es sich nicht um Einkommen sondern um Vermögen, welches auf Grundlage der gesetzlichen Grundfreibeträge nicht angerechnet werden dürfe, folgte das Gericht nicht. Nach seiner Argumentation sei alles als Einkommen zu werten, was der Bezieher während seiner Bezugszeit von Hart IV erhalte, wohingegen als Vermögen nur das zu werten sei, was er bereits vor Beginn der Bezugszahlungen hatte. Da die Steuerrückerstattung in die Zeit fiel, in der die Klägerin bereits Sozialleistungen bezog, handele es sich bei der Erstattung somit um Einkommen. Die zu viel erhaltenen Bezüge müsse sie somit an das Amt zurück zahlen. Wofür sie die Steuererstattung ausgegeben habe sei dabei irrelevant.
 
Sozialgericht Berlin, Urteil SG B S 82 AS 37663 10 vom 15.04.2011
Normen: § 48 I SGB X
[bns]