Für eine solche Kostenübernahme fehlt nicht nur eine Rechtsgrundlage, vielmehr sei auch nicht die Härtefallregelung des Bundesverfassungsgerichts anwendbar, zumal diese nur auf einen laufenden besonderen Bedarf abzielt, es sich bei einer Kindergartenfahrt um ein einmaliges Ereignis handelt. Da die Veranstaltung den Eltern darüber hinaus seit einem Jahr bekannt gewesen sei, hätten sie darüber hinaus die Möglichkeit gehabt auf die Fahrt hinzusparen.