Rechtswidrige verdeckte Ermittlung durch einen Sozialdedektiv zum Zweck der Überprüfung von Sozialdaten

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet es dem Einzelnen grundsätzlich selbst, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.


Selbiges gilt grundsätzlich auch, wenn der Träger von Sozialleistungen versucht, mittels eines verdeckt agierenden Mitarbeiters eine mögliche Erschleichung von Sozialleistungen durch Verheimlichung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nachzuweisen.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Betroffene nicht erreichbar oder zur Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Auch die mangelnde Mitwirkung des Auskunftspflichtigen kann nicht als pauschale Rechtfertigung für den Einsatz eines Sozialermittlers herangezogen werden, zumal das Sozialgesetzbuch dem Sozialleistungsträger in solchen Fällen anderes Handwerkszeug zur Verfügung stellt. Insbesondere ergab sich die Rechtfertigung für den Einsatz eines Sozialermittlers im entschiedenen Sachverhalt auch nicht aus dem möglichen Umstand, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Sozialleistungsträgers nur durch Informationsbeschaffung über Dritte zu gewährleisten sei. Denn maßgeblich hierfür ist die Art der Aufgabe, aus der allein sich die Erforderlichkeit einer Datenerhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Person ergeben muss. Das war im betroffenen Sachverhalt offensichtlich nicht der Fall

Der Einsatz eines verdeckten Sozialermittlers ist somit nur in sehr engen Grenzen zulässig.
 
Oberverwaltungsgericht Weimar, Urteil OVG WE 3 KO 527 08 vom 25.11.2010
Normen: Art. 1 I, 2 I, 19 IV, 20 III GG; §§ 35, 37, 66 SGB I; §§ 61 I 1, 62 I, II 1, III Nr.2, 90 III SGB VIII, §§ 67, 67a SGB X
[bns]