Zur Begründung führten Sie aus, dass ihre bisherige Wohnung für sich und ihre zwei Kinder im Vorschulalter zu klein sei. Die beiden Kinder müssten sich in der bisherigen Wohnung ein gemeinsames Kinderzimmer teile, was angesichts unterschiedlicher Schlafrhythmen nicht tragbar sei. Vielmehr würden beide ein eigenes Zimmer benötigen, was in der bis dahin bewohnten Drei-Zimmer-Wohnung nicht zu realisieren sei.
Dieser Forderung gab das entscheidende Landessozialgericht nicht statt. Vielmehr sei es durchaus zumutbar und nicht unüblich, dass sich zwei Kinder im Vorschulalter ein Zimmer teilen. Es liege in der Verantwortung der Eltern durch erzieherische Maßnahmen oder eine neue Organisation der Schlafmöglichkeiten, z.B. durch Doppelstockbetten, den kindlichen Bedürfnissen gerecht zu werden. Notfalls könnte man auch ein Kind im elterlichen Schlafzimmer unterbringen, um so den unterschiedlichen Schlafrhythmen gerecht zu werden. Die Notwendigkeit eines Umzugs ergebe sich nur, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliege, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten ließe. Die von den Antragstellern angeführten Gründe stellen hingegen übliche Lebensumstände dar, die auch von Eltern bewältigt werden müssen die keine Sozialleistungen beziehen. Anders könnte es aussehen, wenn beispielsweise ein großer Altersunterschied für die Notwendigkeit eigener Zimmer spräche. Bei den Antragsstellern sei das aber erkennbar nicht der Fall.