In dem betroffenen Sachverhalt hatten die Kinder einer alleinerziehenden Mutter zu Weihnachten und zum Geburtstag von ihrer Großmutter Beträge zwischen 100 – 135 Euro überwiesen bekommen. Von dem Geld sollten sich die Kinder besondere Wünsche erfüllen. Die Sozialbehörde hingegen wertete die Geldgeschenke als Einkommen und forderte die Mutter zur Rückzahlung der in diesem Umfang erhaltenen Leistungen auf. Das Landessozialgericht gab dem Leistungsträger nur zum Teil recht, gestatteten aber einen Freibetrag in Höhe von 50 Euro im Jahr. Darüber hinaus gehende Beträge müssten hingegen als Einkommen gewertet werden und dürfen in der Folge von den Sozialleistungen abgezogen werden. Der Argumentation der Mutter, sie benötige das Geld für Kleidung, Spielzeug usw. folgte das Gericht hingegen nicht, zumal der Bedarf für Kleidung bereits in den Sozialleistungen enthalten sei. Ausnahmen würden lediglich gelten, wenn es sich um Geldgeschenke handeln würde, die für einen einmaligen Zweck gedacht sind und nicht in die Berechnung der Sozialleistungen eingeflossen sind. Als weitere Ausnahmen seien lediglich Konfirmation, Jugendweihe und ähnliche Anlässe geeignet. Bei sonstigen Geldgeschenken würde hingegen die gesetzliche Bagatellgrenze von 50 Euro greifen.