Behörde darf Eingliederungszuschüsse bei unwirksamer Kündigung zurückfordern

Kündigt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kurz nach dem Ende der Förderung, so muss er die erhaltenen Zuschüsse unter Umständen zurück zahlen.


Zu dieser Entscheidung gelangte das Landessozialgericht in Sachsen-Anhalt und verwies in seiner Entscheidung auf das Fehlen eines wirksamen Kündigungsgrundes. Der betroffene Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmer schon während der Nachbeschäftigungszeit entlassen, obwohl kein Kündigungsgrund vorlag. Das für den Arbeitgeber als Kleinunternehmer das Kündigungsschutzgesetz nicht gelten würde sei irrelevant, da zumindest die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten Kündigung hätten erfüllt sein müssen. Das war vorliegend aber nicht der Fall, weshalb er der Behörde 1350 Euro an Eingliederungszuschüssen zurückerstatten müsste.
 
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil LSG ST L 5 AS 62 08 vom 11.05.2011
Normen: § 221 II SGB III
[bns]