Grobe Fahrlässigkeit führt zu Rückerstattungspflicht von zu viel gezahlten Hartz IV Bezügen

Zahlt die Behörde einem Leistungsempfänger zu viel Hartz IV, so besteht bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers eine Rückzahlungspflicht gegenüber der Behörde.

Daran ändere nach Ansicht des Gerichts auch der Umstand nichts, dass der Leistungsempfänger nach eigenen Angaben unter einer Rechenschwäche leidet und zu dem besagten Zeitpunkt unter starken Schmerzmitteln stand. In dem betroffenen Sachverhalt wollte der Kläger aufgrund dieser Kombination nicht erkannt haben, dass ihm die doppelte Miete überwiesen worden war. Diese Argumentation überzeugte die Richter nicht, zumal der Kläger zu dieser Zeit auch in der Lage gewesen sei über das Internet einen Gebrauchtwagen zu kaufen und alleine in Norddeutschland abzuholen. Der Rückforderungsanspruch der Behörde war somit berechtigt.
 
Landessozialgericht Sachsen Anhalt, Urteil LSG ST L 5 AS 160 09 vom 03.03.2011
Normen: SGB
[bns]