Zur Berücksichtigung unregelmäßiger Einkünfte im Rahmen von Hartz IV

Wer neben seinen Sozialleistungen unregelmäßige Einkünfte bezieht, kann unter Umständen eine Anrechnung dieser auf das ganze Jahr und nicht nur auf den Bewilligungszeitraum erwarten.


Vorab: Unregelmäßige Einkünfte sind oft bei Saisonbetrieben (etwa Gemüseanbau) vorzufinden. In den Monaten, in welchen keine Einkünfte erzielt und stattdessen Sozialleistungen bezogen werden, erfolgt dann auf zwölf Monate verteilt eine Anrechnung auf diese stattlichen Leistungen. Dadurch, dass diese Anrechnung der Einkünfte nicht nur auf den Zeitraum der Abhängigkeit von Hartz IV beschränkt ist, verbleibt dem Empfänger ein höherer monatlicher Anspruch. Bei dieser Verteilung der Einkünfte auf das ganze Jahr handelt es sich jedoch um die Ausnahme. Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Anrechnung der Einkünfte nur auf die Monate des Leistungsbezugs vor, was im Ergebnis zu geringeren Unterstützungsleistungen sieht.

Hiermit wollte sich eine selbstständige Leistungsbezieherin nicht zufrieden geben, welche nur in ein paar Monaten des Jahres Einkünfte aus ihrem Gewerbebetrieb erzielte und in den restlichen Monaten auf staatliche Unterstützung angewiesen war. Der Sozialleistungsträger wollte ihre Einkünfte nämlich nur auf den Bewilligungszeitraum angerechnet sehen und fordert deshalb mehr als 2000 Euro an Sozialleistungen von ihr zurück. Sie hingegen begehrte eine anteilige Anrechnung der Einkünfte auf das ganze Jahr und hatte mit dieser Einstellung Erfolg.

Ausnahmsweise ist eine Verteilung auf das ganze Jahr nicht nur bei Saisonbetrieben vorzunehmen, sondern auch bei solchen Unternehmungen, die nur in wenigen Monaten des Jahres Einkünfte erzielen. Das gilt, wenn die Eigenart des Betriebes es erfordert. Bei der Betroffenen verhielt es sich so, dass Bestellungen ihrer Waren durch die Kunden in nur wenigen Monaten des Jahres unregelmäßig erfolgten. Diese Eigenart des Betriebes führt vorliegend zu einer Verteilung der Einkünfte auf ein ganzes Jahr und nicht nur auf die Monate mit Leistungsbezug.
 
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LSG RP L 6 AS 611 11 vom 19.12.2012
Normen: § 11 I SGB II, § 3 V ALG II-V
[bns]