Fahrt zum Arzt ist Pflegezeit

Die Fahrt zum Arzt ist auch dann als Pflegezeit zu berücksichtigen, wenn bei der Fahrtzeit selbst kein Pflegeaufwand anfällt, der Versicherte jedoch für den Weg vom Fahrzeug in die Praxis auf Hilfe angewiesen ist.


In solchen Fällen steht regelmäßig nur der Fahrer des Transportfahrzeuges, hier der Ehemann der Versicherten, zur Verfügung, weshalb eine Aufteilung der Zeit hier nicht möglich ist. Dafür spricht nach Ansicht des Gerichts auch der Umstand, dass das Bundessozialgericht im Jahr 1998 auch die Wartezeit beim Arzt, in der ebenfalls kein Pflegeaufwand anfällt, trotzdem als Pflegezeit gewertet hat. Aus diesem Grund sei die Fahrt zum Arzt bei der Feststellung des anfallenden Pflegebedarfs und der Pflegestufe zu berücksichtigen.
 
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LSG RP L 5 P 29 11 vom 02.02.2012
Normen: § 15 III Nr.1 SGB XI, § 60 SGB V
[bns]