In dem zugrunde liegenden Ausgangsfall verfügte der Antragsteller über einen mit einer Schlafstelle ausgebauten VW-Bus. Zusätzlich besaß er einen Anhänger, in welchem sich seine restlichen Habe befanden, zumal er über keinen festen Wohnsitz verfügte. Nachts stellte er das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum ab. Vom Jobcenter begehrte er die Übernahme der Kraftfahrzeugsteuer, einen Satz neue Reifen und eine Pauschale für die Beheizung mittels eines Heizstrahlers.
Dem folgend hatte das Sozialgericht in Mainz seinem Begehren zumindest im Hinblick auf die Reifen und die Steuer stattgegeben.
Das Landessozialgericht hingegen lehnte einen Anspruch mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Gespann nicht um eine Unterkunft im Sinne des Gesetzes handeln würde. Denn anders als bei einem Wohnmobil, welchem in der Vergangenheit durch das Bundessozialgericht die Anerkennung als Unterkunft zugebilligt wurde, kann der umgebaute VW-Bus nicht als Unterkunft im Sinne des Gesetzes anerkannt werden, da in ihm keine Privatsphäre gewährleistet ist. Dementsprechend hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Übernahme der begehrten Kosten.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LSG RP L 3 AS 69 13 B ER vom 07.03.2013