Etwas anderes gilt, wenn die Übernahme der Kosten im Mietvertrag vereinbart worden ist. Nur bei einer solchen rechtlichen und tatsächlichen Verknüpfung der Kosten mit der Unterkunft handelt es sich um umlagefähige Betriebskosten. Dies gilt selbst dann, wenn die Montage zusätzlicher Antennen zwecks Fernsehempfang durch den Mietvertrag untersagt ist. Solches gilt insbesondere, wenn wie im entschiedenen Sachverhalt, der Kläger in einem Ballungsraum wohnhaft ist und sein Informationsbedürfnis mittels einer DVBT-Zimmerantenne befriedigt werden kann.
Landessozialgericht Nordrhein Westfalen, Urteil LSG NRW L 19 AS 988 11 B vom 20.07.2011