Krankengeld ab dem letzten Arbeitstag

Das Ende das Arbeitsverhältnisses ändert nichts an dem Anspruch auf Krankengeld.

Das gilt auch, wenn die Krankmeldung erst am letzten Arbeitstag erfolgt.

Zu diesem Ergebnis gelangte das Landessozialgericht NRW und entschied somit gegen die Überzeugung der Spitzenverbände der Krankenversicherungen. Ihrer Auffassung, dass der Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht, der Versicherungsschutz aber mit dem letzten Arbeitstag endet, wollte das Gericht nicht folgen. Ausreichend sei es, dass die Arbeitsunfähigkeit noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnis festgestellt wird und sich der Krankengeldanspruch nahtlos anschließt. Hat ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum festgestellt, muss eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag dieses Zeitraums bescheinigt werden. Ansonsten besteht kein lückenloser Anspruch auf Krankengeld. Erforderlich hierfür ist aber ein ausdrücklicher Hinweis der Krankenkasse. Liege dieser nicht vor, sei eine erst am Folgetag erteilte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Krankengeldanspruch unerheblich.
 
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LSG NRW L 16 KR 184 08 vom 14.07.2011
Normen: §§ 5 I Nr.13, 19 II SGB V
[bns]