Das Gericht teilte mit, dass für die Übernahme von Mehrkosten das Erfordernis eines atypischen Bedarfs Voraussetzung ist. Ein solcher ist gegeben, wenn die Umstände des Einzelfalls zu Kosten führen, mit welchen sich vergleichbare Personen in vergleichbaren Situationen nicht konfrontiert sehen. Das Großeltern für den Besuch eines oftmals entfernten Enkelkindes Aufwendungen haben, ist aber regelmäßig der Fall. Deshalb handelt es sich bei den Fahrtaufwendungen um typische Kosten, welche keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf geben.
Kosten für die Pflege sozialer Kontakte und entsprechender Fahrten sind darüber hinaus bereits im Regelsatz enthalten, weshalb dem Begehren der Klägerin nicht zu folgen war.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil LSG NI L 7 AS 1470 12 vom 19.12.2013