Eine bloße Erpressung bzw. Drohung berechtigt nicht zu einer Opferentschädigung

Eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsrecht setzt zwingend einen "tätlichen Angriff" voraus, weshalb eine gewaltlose Erpressung oder Drohung , auch bei psychischen Folgeschäden, nicht zu einer Entschädigung berechtige.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war eine Apothekerin schriftlich zur Zahlung höherer Geldbeträge aufgefordert worden. Für den Fall der Nichtzahlung wurde ihr und ihren Kindern mit Tötung und Brandstiftung gedroht.

In der Folge begehrte sie eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz, wobei sie diesen Anspruch auf massive psychische Folgeschäden stützte. Diesem Begehren folgte das Gericht nicht.

Die bloße Androhung von Gewalt stellt nach dieser Entscheidung noch keinen "tätlichen Angriff" im Sinne des Entschädigungsgesetzes dar, zumal ein solcher ein aktives Einwirken auf den Körper des Opfers erfordert. Dies gilt selbst dann, wenn der Täter bei der Drohung oder Erpressung anwesend ist und diese nicht schriftlich übermittelt, wie vorliegend gegeben. Ein Anspruch war deshalb abzulehnen.
 
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil LSG NI L 10 VE 46 12 vom 14.11.2013
Normen: § 1 I OEG
[bns]