In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte ein sich seit Jahren vegetarisch ernährender Leistungsbezieher infolge einer Laktoseintoleranz höhere Zahlungen und begründete seine Forderung mit den höheren Kosten für den Kauf von Milchersatzprodukten. Ein solcher Mehrbedarf steht Leistungsbeziehern zu, wenn sie aufgrund medizinischer Gründe höhere Kosten beim Kauf von Lebensmitteln haben.
Ein durch das Gericht beauftragter Ernährungswissenschaftler gelangte zu der Erkenntnis, dass ein entsprechender Mehrbedarf berechtigt sein könnte wenn sich der Antragsteller von Fleisch und Fisch ernähren würde. Im Fall eines Vegetariers würden die Kosten der vegetarischen Ernährung sogar noch bei einer Einbeziehung der Kosten für Milchersatzprodukte geringfügig unter den Kosten einer "normalen" Ernährung liegen, weshalb kein Mehrbedarf erkennbar sei. Dem folgend lehnte das Gericht den Wunsch des Klägers ab.