Das gilt aber nur dann, wenn es nach dem Antrag auf Hartz-IV ausgezahlt wurde. In diesem Fall ist das durch in Strafgefangenen in seiner Haftzeit erwirtschaftete Überbrückungsgeld als Einkommen zu bewerten, welches grundsätzlich bei der Gewährung von Sozialleistungen zu berücksichtigen ist. Die erhaltene Summe kann dann dementsprechend anteilig auf einen angemessenen Zeitraum angerechnet und über mehrere Monate bei den Sozialleistungen berücksichtigt werden.
Bei Hartz-IV-Bezügen stehen dem Bezugsberechtigten bestimmte Freibeträge an Vermögen zu, die bei der Berechnung der Sozialleistungen nicht in Abzug gebracht werden.