Hierauf wies das Landessozialgericht in Hessen im Fall eines 72-jährigen Klägers hin, welcher die Fahrtkosten zum Grab seiner Eltern durch den Sozialleistungsträger übernommen wissen wollte. Der Sozialleistungsträger lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Altenhilfe einer Vereinsamung von älteren Menschen entgegen wirken soll. Da der Antragsteller mit seiner Ehefrau zusammen lebt besteht diese Gefahr jedoch nicht.
Das Gericht teilte weitergehend mit, dass eine Fahrtkostenübernahme nur für den Besuch lebender Angehöriger gewährt werden kann. Denn die Kosten für den Besuch des Elterngrabes entstehen auch jungen Leuten deren Eltern früh verstorben sind. Diesen steht ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zu, weshalb dem Wunsch des Rentners nicht gefolgt werden konnte.