Geklagt hatte eine Frau, welche die Bestattung ihres Bruders veranlasst hatte, welcher seinerseits Hart IV bezog. Ihren Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten lehnte das Sozialamt mit der Begründung ab, dass die Bestattungskosten der Klägerin zumutbar seien. Auch das Gericht folgte ihrem Anliegen nicht und führte in seiner Begründung aus, dass allein fehlende Nähe und ein zerrüttetes Verhältnis zu ihrem Bruder keine ausreichende Begründung für eine Übernahme der Kosten durch den Sozialleistungsträger sei. Zwar seien diese Aspekte mit der persönlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin abzuwiegen, würden im Ergebnis aber auch zu keinem anderen Ergebnis führen. Etwas anderes würde nur bei schweren Verfehlungen des Bruders gegenüber seiner Schwester gelten. Hierbei wäre beispielsweise an Körperverletzungen, sexuellen Missbrauch oder eine grobe Verletzung von Unterhaltsverpflichtungen zu denken, was vorliegend aber nicht der Fall war. Aus diesem Grund müsste die Klägerin die Beerdigungskosten schon alleine tragen.