Räumliche Trennung vom Ehepartner wegen Heimaufenthalts führt nicht automatisch zu Sozialhilfeanspruch

Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Pflege besteht nur, wenn den Betroffenen und deren Ehegatten oder Lebenspartnern die Tragung der Pflegekosten nicht zugemutet werden kann.


Nach den Ausführungen des Gerichts gilt etwas anderes nur, wenn der Pflegebedürftige und sein Partner getrennt voneinander leben. Ausreichend für eine Trennung ist es aber nicht, wenn der Pflegebedürftige in einem Heim wohnt. Vielmehr müsste ein nach Außen erkennbarer Trennungswille hinzu kommen. Ist ein solcher Trennungswille nicht erkennbar, müsste der Partner aufgrund der lediglich räumlichen Trennung die Pflegekosten aus einem Einkommen oder Vermögen bestreiten. Dies gilt umso mehr, wenn nicht klar erkennbar ist, ob das Vermögen nicht auch dem pflegebedürftigen Partner zusteht.
 
Hessisches Landessozialgericht, Urteil LSG HE L 7 SO 194 09 vom 25.11.2011
Normen: § 19 I, III SGB XII
[bns]