Zu dieser Entscheidung gelangte das hessische Landessozialgericht und folgte damit der Klage eines arbeitslosen Betriebswirtes. Denn grundsätzlich verhält es sich so, dass das Arbeitsamt einem bis dato arbeitslosen Existenzgründer für die Zeit nach der Gründung eine finanzielle Hilfe als Existenzsicherung gewähren muss. Irrelevant sei es dabei, ob die Gründung im In- oder Ausland erfolgt und ob der Existenzgründer einen Wohnsitz im Ausland behält. Denn aus den Regelungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung ergebe sich deutlich, dass auch die Beschäftigungsaufnahme in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum gefördert werden kann, weshalb die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger die Zahlung nicht verweigern durfte.