Bei Unzuständigkeit muss Kostenantrag binnen zwei Wochen weitergeleitet werden

Im Fall des Ersuchens um Kostenübernahme muss die Bundesagentur für Arbeit bei fehlender Zuständigkeit den Antrag binnen zwei Wochen weiterleiten, da sie andernfalls trotzdem die Kosten zu tragen hat.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte eine Frau die Kostenübernahme für ein Hörgerät durch die Bundesagentur für Arbeit. Dieses benötigte sie zur Berufsausübung. Erst zwei Monate später teilte die Behörde der Antragstellerin mit, dass es sich um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation handeln würde. Dementsprechend sei die Krankenkasse zuständig. Die selbst im Versicherungswesen angestellte Antragstellerin klagte erfolgreich gegen die Bundesagentur.

Das Gericht lehnte eine Zuständigkeit der Bundesagentur für die Kostenübernahme grundsätzlich ab, da in diesem Fall die Krankenversicherung der richtige Kostenträger ist. Vorliegend würde der Sachverhalt jedoch einen anderen Schluss zulassen.

Nach dem Gesetz hat ein Kostenträger seine Zuständigkeit innerhalb von zwei Wochen seit dem Antragseingang zu prüfen und an die seiner Meinung nach zuständige Stelle weiterzuleiten. Wie das Bundessozialgericht in der Vergangenheit ausführte muss die Antragsstelle bei einem Versäumnis dieser Frist die Leistungen erbringen, welche die Gesetze für behinderte Menschen in dieser Situation vorsehen. Folglich muss die Bundesagentur für Arbeit zumindest die Kosten übernehmen, die die Krankenkasse nicht erstattet hat.
 
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG HE L 6 AL 160 09 vom 12.12.2012
Normen: §§ 1, 14 I, II SGB IX
[bns]