Entzieht sich der Täter darüber hinaus der Strafverfolgung und führt dies zu einer Verschlimmerung des Traumas, so ist dieser Umstand als Folge der Gewalttat zu werten.
In dem entschiedenen Sachverhalt war eine geschiedene Mutter von ihrem ehemaligen Gatten körperlich schwer misshandelt und mit dem Tode bedroht worden. Dieser wurde zu einer Haftstrafe verurteilt, flüchtete aber ins Ausland. Seitdem leidet die Frau unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer ängstlichdepressiver Symptomatik und ist nicht mehr in der Lage eine vollschichtige Berufstätigkeit auszuüben. Das Landesversorgungsamt gab ihrem Anspruch auf eine Entschädigungsrente nicht statt, da die Flucht des Täters und die dadurch verstärkte Gesundheitsbeeinträchtigung keine Folge der Gewalttat an sich sei.. Zu Unrecht, wie das zuständige Gericht entschied. Anders als das Landesversorgungsamt sah es in der Tat und der Flucht des Täters einen nicht zu trennenden Vorgang. Da es aber gerade Sinn und Zweck des Opferentschädigungsgesetzes sei die durch eine Gewalttat hervorgerufenen Gesundheitsschädigungen auszugleichen, stehe der Klägerin ein entsprechender Anspruch zu.