Nach langjähriger Haft und anschließender Sicherungsverwahrung sollte der Betroffene entlassen werden. Ein sozialer Verein erbot sich ihn in ein betreutes Wohnprojekt aufzunehmen. Die anfallenden Kosten für diese Maßnahme müssten jedoch durch das Land getragen werden, da der Verein hierfür nicht zuständig sei. Dieser Ansicht schloss sich auch das Gericht an.
In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass bei dem Betroffenen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Da er diese Hindernisse nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, steht ihm ein Anspruch auf entsprechende Unterstützung zu. So müssen Strafentlassene und ehemalige Sicherungsverwahrte erst wieder lernen soziale Beziehungen einzugehen und sich in eine veränderte Gesellschaft zu integrieren. Da kein anderer Träger vorrangig für die anfallenden Kosten aufkommen muss, ist das Land in der Pflicht die Kosten der Unterbringung im betreuten Wohnen zu übernehmen.