Anders hatten das die Richter des Sozialgerichts Marburg gesehen, die nun mit der Aufhebung ihres Urteils durch das Hessische Landessozialgericht leben müssen. Demnach sind die Prozessbevollmächtigten der Gewerkschaften nach dem Sozialgerichtsgesetz nur für Gewerkschaftsmitglieder, nicht aber für deren Ehepartner vertretungsberechtigt. Dass Sie trotzdem den Ehepartnern als Beistand dienlich sein könnten, stehe der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, weshalb der auf Anerkennung eines höheren Behinderungsgrades klagenden Klägerin diese auch zu gewähren sei.
Normen: §§ 114 ff. ZPO