Prozesskostenhilfe auch für Ehegatten von Gewerkschaftsmitgliedern

Auch wenn der Ehegatte über die Gewerkschaft unentgeltlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, kann dem Partner die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe nicht verwehrt werden.


Anders hatten das die Richter des Sozialgerichts Marburg gesehen, die nun mit der Aufhebung ihres Urteils durch das Hessische Landessozialgericht leben müssen. Demnach sind die Prozessbevollmächtigten der Gewerkschaften nach dem Sozialgerichtsgesetz nur für Gewerkschaftsmitglieder, nicht aber für deren Ehepartner vertretungsberechtigt. Dass Sie trotzdem den Ehepartnern als Beistand dienlich sein könnten, stehe der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, weshalb der auf Anerkennung eines höheren Behinderungsgrades klagenden Klägerin diese auch zu gewähren sei.
 
Hessisches Landessozialgericht, Urteil LSG HE L 4 SB 71 10 B vom 19.01.2011
Normen: §§ 114 ff. ZPO
[bns]