Internetkurs als Eingliederungshilfe für Blinde

Die Nutzung des Internets ist mittlerweile der Teilhabe am sozialen Leben zuzurechnen, weshalb der Sozialleistungsträger einem sehbehinderten Mann eine Internet-Schulung im Umfang von 20 Stunden zu zahlen hat.


Eine solche Verpflichtung sah das verklagte Sozialamt jedoch nicht, und wies begründend darauf hin, dass der Antragsteller bereits eine EDV-Schulung absolviert hätte. Darüber hinaus würde die Schulung aufgrund der schwere der Behinderung keinen Nutzen im Sinne der Eingliederung haben.

Dem widersprechend führte das Gericht aus, dass die Eingliederungshilfe den Betroffenen zu einem möglichst selbstständigen Leben befähigen soll. Ausfluss dieses Ansatzes ist auch das Ziel, dem Behinderten die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, wozu auch die Kommunikation mit anderen Personen gehört. Da das soziale Leben in den letzten Jahren vermehrt im Internet stattfindet, ist auch der Umgang mit dem "WWW" als Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu verstehen.

Da der Kläger darlegen konnte, dass er sich infolge der bereits absolvierten Schulungen bereits im Internet bewegt, ohne das die Behinderung dem entgegensteht, ist ihm dementsprechend auch eine Fortbildung in diesem Bereich zu bewilligen. Vor diesem Hintergrund war seinem Begehren stattzugeben.
 
Landessozialgericht Bayern, Urteil LSG BY L 18 SO 12 vom 16.05.2013
Normen: §§ 17, 53 SGB XII
[bns]