In dem verhandelten Sachverhalt beantragte die Klägerin ihre Transsexualität nach einer geschlechtsanpassenden Operation als Behinderung anerkennen zu lassen und wollte diese darüber hinaus als einen Behinderungsgrad von mehr als 60 % anerkannt wissen. Unter anderem führte Sie als Begründung an, dass Sie trotz der operativen Geschlechtsumwandlung nicht in der Lage sei, Kinder zu bekommen. Seine ablehnende Haltung begründete das Gericht mit dem Umstand, dass in der Transsexualität der Antragsstellerin keine eigenständige Funktionseinschränkung mit Auswirkungen auf den Grad der Behinderung zu sehen sei. Durch die erfolgte Operation sei zwar nicht der vollständige körperliche Zustand einer Frau hergestellt worden, da es insbesondere an den für die Fortpflanzung erforderlichen inneren Organen fehle, jedoch habe die erfolgreiche und komplikationslose Operation keine als eigenständige Gesundheitsbeeinträchtigung zu bewertende Behinderung begründet.
Landessozialgericht Baden Württemberg, Urteil LSG BW L 8 SB 3543 09 vom 02.07.2010