Die Kosten für das Erlernen der Gebärdensprache werden im Rahmen der Eingliederungshilfe nur für das behinderte Kind übernommen, da diese Zahlungen regelmäßig nur den Behinderten zugute kommen sollen. Zwar kennt das Gesetz Ausnahmen, diese sind jedoch abschliessend formuliert. Auch ergibt sich kein Anspruch aus dem Grundgesetz.
Alternativ zu dem sehr kostenintensiven Privatunterricht der Eltern wies das Gericht darauf hin, dass diese die Sprache auch mittels Fachliteratur oder durch den Besuch von Kursen an der Volkshochschule deutlich günstiger erlernen können.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil LSG BW L 7 SO 4642 12 vom 18.07.2013