Zur Frage der Anordnung eines Drogentests durch das Jobcenter

Die Anordnung eines Drogentests durch die Agentur für Arbeit darf nur dann erfolgen, wenn sie konkrete Hinweise auf den Missbrauch von Suchtmitteln hat.


In dem zugrunde liegenden Fall war die arbeitslose Klägerin wiederholt krank geschrieben worden und konnte deshalb die vereinbarten Termine bei ihrer Sachbearbeiterin nicht wahrnehmen. Aus diesem Grund ordnete diese die Untersuchung durch den Amtsarzt an. Bei dieser sollte insbesondere auch ein möglicher Suchtmittelmissbrauch überprüft werden.

Das Gericht wertete diese Anordnung als rechtswidrig, da es sich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt. Die Anordnung entsprechender Maßnahmen ist nur statthaft, wenn sie zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung angeraten ist. Eine Untersuchung im Hinblick auf Drogenmissbrauch ist nur erlaubt, wenn entsprechende konkrete Hinweise vorliegen. Diese Anhaltspunkte müssen durch die Agentur für Arbeit dargelegt werden.

Anders als gefordert widersprach das Gericht aber einer Geldentschädigung, da im vorliegenden Sachverhalt kein erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegeben war.
 
Landgericht Heidelberg, Urteil LG HD 3 O 403 11 vom 22.08.2013
Normen: Art. 1 I, Art. 2 I GG
[bns]