Zur Erstattungspflicht von Sozialleistungen durch einen Dritten bei Flüchtlingsanerkennung

Wer sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, die einem Ausländer gewährten Sozialleistungen zu erstatten, kann sich bei einer Anerkennung von dessen Flüchtlingsstatus nicht auf einen Wegfall dieser Verpflichtung berufen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erklärte sich der Betroffene bereit, sämtliche Kosten des Lebensunterhalts seiner marokkanischen Schwägerin bis zu deren Ausreise oder ihrer Anerkennung als Flüchtling zu übernehmen. Nur unter dieser Bedingung erhielt sie im Jahr 2008 ein Besuchervisum für Deutschland. Ein paar Monate später beantragte sie den Flüchtlingsstatus, welcher ihr im Jahr 2011 auch zuerkannt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie rund 1300 Euro vom Staat erhalten. Dieser begehrte das Geld, unter Berufung auf dessen Verpflichtungserklärung, von ihrem Schwager zurück, was dieser jedoch verweigerte. Das Bundesverwaltungsgericht entschied jedoch gegen ihn:

Zwar wird dem Flüchtling die Zeit des Aufenthalts vor der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Erlangung von Rechten, wie etwa die Einbürgerung, gutgeschrieben, jedoch handelt es sich nicht um eine rückwirkende Erteilung des Titels bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie der Schwager meinte. In seiner Erklärung verpflichtete sich der Schwager zur Erstattung sämtlicher erbrachter Sozialleistungen bis zur Ausreise bzw. der Anerkennung als Flüchtling. Da die Erteilung des Aufenthaltstitels erst im Jahr 2011 erfolgte, muss er folglich auch die Leistungen erstatten, die der Frau bis zu diesem Zeitpunkt gewährt wurden.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVG 1 C 4 13 vom 13.02.2014
Normen: § 68 AufenthG
[bns]