Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird denjenigen Versicherten gewährt, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit um wenigstens 20% gemindert ist. Zwar gibt es Einkommen, welches nicht auf die Sozialleistungsbezüge angerechnet wird, wie etwa die Entschädigung für Kriegsopfer, Opfer des Naziregimes oder nach Zivilrecht gewährtes Schmerzensgeld, jedoch können Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mit solchen Einkommen verglichen werden. Deshalb sei hierin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu sehen. Denn anders als etwa Schmerzensgeld, welches ausschließlich immaterielle Schäden in Form von Nachteilen, Erschwernissen und Leiden ausgleicht, dienen die Zahlungen der gesetzlichen Unfallversicherung dem rein finanziellen Ausgleich des geminderten Einkommens und sind somit bei den vom Sozialleistungsträger zu gewährenden Zahlungen mindernd anzurechnen.
Normen: Art. 3 I GG, §§ 9 I, 11 I S.1, III SGB II