Nachdem er die ersten vier Monate nach der Einschulung die Kosten für eine Montessori-Therapie im Umfang von einer Stunde je Woche übernommen hatte, lehnte der Sozialleistungsträger eine weitere Kostenübernahme als nachrangig gegenüber Leistungen der Schule ab. Die 1998 geborene Klägerin litt zu diesem Zeitpunkt unter einer rezeptiven und expressiven Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche und begehrte vor Gericht eine weitere Kostenübernahme, welche durch die Richter am Bundessozialgericht bewilligt wurde.
Wie das Gericht ausführte, hat diese Therapie die Gesamtentwicklung der Persönlichkeit des Kindes zum Ziel. So kann das betroffenen Kind im Einzelfall an eine selbstverantwortliche Bewältigung der täglichen Lebenssituationen herangeführt werden. Dient die Therapie der Unterstützung des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Lehrer, fällt die Kostentragung in den Aufgabenbereich der Sozialbehörde, außerhalb des Kernbereichs der Schulausbildung sei die Hilfe des Sozialleistungsträgers nachrangig.