Die Vorinstanzen hatten die Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt, dass die entwickelten Vergütungssätze angemessen und nachvollziehbar seien und dem Rahmen für eine ortsübliche, normal Beerdigung entsprächen. Dem widersprach das Bundessozialgericht. Erforderlich sei vielmehr eine Gesamtbetrachtung der einzeln aufgeführten Kosten des Bestattungsunternehmers im Verhältnis zu den ortsüblichen Vergleichskosten. Es sei dem Anspruchsberechtigten nicht zumutbar, in der kurzen Zeit bis zur Beerdigung den lokal günstigsten Bestattungsunternehmer zu ermitteln. Deshalb sei der Leistungsberechtigte im besonderen Maße auf eine umfassende Beratung durch den Sozialleistungsträger angewiesen. Bleibe diese aus, so führe das dazu, dass auch objektiv unangemessene Kosten subjektiv erforderlich sind, wenn die angefallenen Kosten zu den angemessenen Kosten nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies dem Anspruchsberechtigten ohne weiteres hätte auffallen müssen.