Erstattungsfähig ist dabei der Betrag, der über den im Regelsatz der Sozialleistungen enthaltenen Betrag für ein Mittagessen hinausgeht. Begründend führte das Bundessozialgericht aus, dass das Mittagessen in einer Behinderteneinrichtung regelmäßiger Bestandteil eines Gesamtkonzeptes ist und dem behinderten Menschen bei der Entwicklung seiner Persönlichkeit dient.