Geklagt hatte eine 1979 geborene ledige Frau, welche ein 79 qm große Eigentumswohnung bewohnte. Die von Arbeitslosengeld II lebende Frau stellte einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen, welchen der Sozialleistungsträger aber mit dem Hinweis auf die vorhandene Eigentumswohnung ablehnte, da die Antragstellerin diese zunächst verwerten müsste. Begründet wurde diese Auffassung mit dem Umstand, dass bei Alleinstehenden eine Wohnungsgröße von maximal 60 qm als angemessen angesehen werden würde. Gegen diese Leistungsverweigerung reichte die Betroffene erfolgreich Klage ein.
Wie die Richter ausführten, sei ein Anspruch der Klägerin nicht schon wegen einer möglichen Verwertung ihrer Eigentumswohnung abzulehnen. Die Wohnung sei vielmehr ihrem Schonvermögen zuzurechnen. Der Wohnraum bei ein oder zwei Personen sei dann angemessen, wenn er 80 qm nicht überschreitet. Je weiterem Bewohner seien 20 qm zusätzlich angemessen. Bei Einfamilienhäusern sei sogar eine Wohnfläche von 90 qm Grundlage. Weiter führten die Richter aus, dass die Eigenheimzulage nicht zu dem auf Sozialleistungen anrechenbaren Einkommen gerechnet werden dürfte.