Geklagt hatte ein Arzt aus Euskirchen, dem eine Anwesenheitspflicht von 14 Stunden als Unzumutbarkeit erschien. Diese auf der Notfallordnung der kassenärztlichen Vereinigung beruhende Pflicht sei unrechtmäßig. Sie stelle einen Verstoß gegen seine Handlungsfreiheit und Berufsfreiheit dar, weshalb es für eine solche Pflicht einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Darüber hinaus würden in der Praxis geeignete Möglichkeiten zum Ausruhen und zum Einnehmen des Essens fehlen.
br>Dieser Ansicht folgten die Richter nicht und führten aus, dass eine ständige Anwesenheitspflicht rechtmäßig sei und die gesetzlichen Grundlagen ausreichen würden. Die Kassen treffe durch den Gesetzgeber die Pflicht, Notfallpraxen zu schaffen. Bestandteil dieser Pflicht sei auch, dass diese Praxen ständig besetzt seien, weshalb die Anwesenheitspflicht rechtens wäre. Ist der Arzt mit den Arbeitsbedingungen unzufrieden, müsste er diese gesondert angreifen. Ein eigenmächtiges Entfernen aus den Praxisräumlichkeiten sei ihm aber nicht gestattet.