Kind hat Anspruch auf Jugendbett

Ein drei Jahre altes Kind muss nicht mehr in einem Kindergitterbett schlafen, sondern hat einen Anspruch auf Kostenübernahme für ein Jugendbett durch den Sozialleistungsträger.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundessozialgericht im Fall eines heute 6 Jahre alten Jungen. Der Antrag seiner Mutter auf die Kostenübernahme für ein Jugendbett war abgelehnt worden, weshalb sie klagte. Erfolg war ihr jedoch erst vor dem höchsten deutschen Sozialgericht beschieden.

Die Richter führten aus, dass es sich bei einem Jugendbett um einen Teil der Erstausstattung einer Wohnung handelt. Das gilt zumindest dann, wenn das Kind dem Kinderbett entwachsen ist.

Das vorab entscheidende Landessozialgericht vertrat hingegen die Auffassung, bei dem Ersatz des Kinderbettes durch ein Jugendbett würde es sich um eine nicht zu bezahlende Ersatzbeschaffung handeln.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 79 12 R vom 23.05.2013
Normen: § 24 III S.1 Nr.1 SGB II
[bns]