Entscheidendes Kriterium ist dabei, ob die Tätigkeit das Kriterium der ,,Zusätzlichkeit' erfüllt, oder ob die Tätigkeit in jedem Fall, egal ob durch 1 Euro Jobber oder reguläre Arbeitnehmer, hätte verrichtet werden müssen.
In dem vor dem Bundessozialgericht verhandelten Urteil war die Klägerin als 1 Euro Jobberin mit Reinigungsarbeiten in einem Altenheim betraut. Wären diese Reinigungsarbeiten nicht ,,zusätzlich' erfolgt, so habe das zuständige Amt hierdurch einen Vermögensvorteil erlangt. Erfolgte dieser ohne Rechtsgrund, steht der Klägerin ein Anspruch gegenüber dem Jobcenter zu.
Zur Prüfung, ob die Reinigungsarbeiten zusätzlich erfolgten und das Jobcenter hierdurch einen rechtsgrundlosen Vermögensvorteil erlangte, verwies das Bundessozialgericht die Klage zurück an das zuständige Landessozialgericht, so das eine endgültige Entscheidung noch aussteht.