Höhe des Regelbedarfs für Ehepaar mit Kind rechtmäßig

Die Höhe des Regelbedarfs für ein Ehepaar mit Kind verstößt weder gegen die Menschenwürde, noch gegen das Sozialstaatsprinzip und ist somit verfassungskonform.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundessozialgericht im Fall der Revision einer klagenden Familie. Diese erhielt Sozialleistungen von je 328 Euro im Monat für jeden Ehepartner und weitere 215 Euro für das 2009 geborene Kind. Kosten für Unterkunft und Heizung wurden separat durch das Jobcenter getragen.

Das Gericht führte aus, dass vorliegend kein Verstoss gegen das Grundgesetz erkennbar ist. Weder ist in an der Form der Bedarfsberechnung etwas auszusetzen, noch begegnet die Aufspaltung des kindlichen Bedarfs in eine Regelbedarf und einen Bildungs- und Teilhabebedarf verfassungsrechtlichen Bedenken. Unbeachtlich ist dabei, ob die Betroffenen die Teilhabeangebote in ihrem sozialen Umfeld überhaupt in Anspruch nehmen. Denn dieser Bedarf soll lediglich die Möglichkeit zur Teilhabe am sozialen Leben gewährleisten. Zehn Euro im Monat in Gutscheinform zur Aufbringung der Mitgliedsbeiträge für Sport- oder Kulturvereine sind dabei durchaus angemessen.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 12 12 R vom 28.03.2013
Normen: Art. 1 I GG, 20 I GG
[bns]